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Art. 4 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Organe

Organisation
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Art. 4 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Organe

1. Die Organe der Gebäudeversicherung sind

a) die Verwaltungskommission

b) die Direktion

c) die Revisionsstelle

2. Der Kantonsrat wählt auf unverbindlichen Vorschlag des Regierungsrates den Präsidenten oder die Präsidentin und die Mitglieder der Verwaltungskommission sowie die Revisionsstelle auf Amtsdauer und genehmigt den Geschäftsbericht.

3. Der Regierungsrat beaufsichtigt die Gebäudeversicherung und bereitet die Geschäfte zuhanden des Kantonsrates vor.

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