960.100
GebVGLAAB
CH-SH
Art. 39 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG)
Verfahren
Art. 39 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG
1. Die Gebäudeversicherung eröffnet den Versicherten die Entscheide schriftlich.
2. Gegen den Entscheid der Kantonalen Gebäudeversicherung kann innert 20 Tagen Rekurs an die Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz erhoben werden.
3. Gegen den Entscheid der Kommission ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht zulässig. Dieses kann auch die Angemessenheit des Entscheids überprüfen.