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Art. 37 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Verwirkung und Kürzung

Schadenfall
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Art. 37 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Verwirkung und Kürzung

1. Versicherte, die ein Schadenereignis absichtlich herbeigeführt haben, verlieren jeglichen Entschädigungsanspruch.

2. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung gekürzt werden.

3. Unterlässt der Versicherte die Meldung des Baubeginns (Art. 15 Abs. 1), kann die Entschädigung ebenfalls gekürzt werden.

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