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Art. 36 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Rechte der Grundpfandgläubiger

Schadenfall
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Art. 36 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Rechte der Grundpfandgläubiger

1. Die Gebäudeversicherung haftet den Grundpfandgläubigern nach Art. 822 Zivilgesetzbuch im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn der Eigentümer des Anspruchs nach Art. 37 verlustig geht.

2. Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung die Leistung zurückzuerstatten, die sie den Grundpfandgläubigern gemäss Abs. 1 erbracht hat.

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