960.100
GebVGLAAB
CH-SH
Art. 35 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Auszahlung
Schadenfall
Art. 35 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Auszahlung
1. Die Entschädigung wird ausbezahlt, sobald der Schaden behoben oder, falls das Gebäude nicht wieder aufgebaut wird, der Schadenplatz geräumt oder eine Strafuntersuchung abgeschlossen ist.
2. Die Gebäudeversicherung leistet Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes und verzinst die Entschädigung.