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Art. 34 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Selbstbehalt

Schadenfall
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Art. 34 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Selbstbehalt

1. Bei Elementarschäden hat der Versicherte einen Selbstbehalt zu tragen. Die Verwaltungskommission bestimmt die Höhe.

2. Die Versicherten können einen weitergehenden Selbstbehalt für Feuer- und Elementarschäden bis zu einer Höchstgrenze von 2 Prozent der Versicherungssumme übernehmen.

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