960.100
GebVGLAAB
CH-SH
Art. 34 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Selbstbehalt
Schadenfall
Art. 34 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Selbstbehalt
1. Bei Elementarschäden hat der Versicherte einen Selbstbehalt zu tragen. Die Verwaltungskommission bestimmt die Höhe.
2. Die Versicherten können einen weitergehenden Selbstbehalt für Feuer- und Elementarschäden bis zu einer Höchstgrenze von 2 Prozent der Versicherungssumme übernehmen.