960.100
GebVGLAAB
CH-SH
Art. 33 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Entschädigung: Nebenleistungen
Schadenfall
Art. 33 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Entschädigung: Nebenleistungen
1. Die Gebäudeversicherung vergütet zusätzlich zur Versicherungssumme
a) die Abbruch- und Entsorgungskosten für das Gebäude bis zu der vom Regierungsrat festgelegten Höchstgrenze; gegen Zusatzprämie kann eine höhere Versicherungsdeckung gewährt werden
b) die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind; dienen diese Vorkehren nicht nur dem Schutz der Überreste des Gebäudes oder eines Gebäudeteiles, so vergütet die Gebäudeversicherung nur die diesem Interesse entsprechenden Kosten
c) den Schaden an Gebäuden und deren Umgebung, der im Interesse einer wirksamen Schadenbekämpfung verursacht wird