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Art. 32 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Entschädigung: Abbruchobjekte

Schadenfall
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Art. 32 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Entschädigung: Abbruchobjekte

1. Zum Abbruch bestimmte Gebäude werden zum Abbruchwert entschädigt, auch wenn sie wiederhergestellt werden.

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