960.100
GebVGLAAB
CH-SH
Art. 32 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Entschädigung: Abbruchobjekte
Schadenfall
Art. 32 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Entschädigung: Abbruchobjekte
1. Zum Abbruch bestimmte Gebäude werden zum Abbruchwert entschädigt, auch wenn sie wiederhergestellt werden.