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Art. 31 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Entschädigung: Wiederherstellung

Schadenfall
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Art. 31 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Entschädigung: Wiederherstellung

1. Wird ein Gebäude wiederhergestellt, bezahlt die Gebäudeversicherung die tatsächlichen Wiederherstellungskosten, höchstens den Versicherungswert.

2. Wird ein Gebäude nicht innert drei Jahren ab dem Schadenereignis wiederhergestellt, so wird der Verkehrswert, höchstens der Versicherungswert, entschädigt; die Gebäudeversicherung kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.

3. Wird das Gebäude zu einem anderen Zweck, an einem anderen Ort ausserhalb des Kantons oder in anderen Ausmassen wiederhergestellt, kann die Differenz zwischen Versicherungswert und Verkehrswert angemessen gekürzt werden.

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