960.100
GebVGLAAB
CH-SH
Art. 3 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Obligatorium und Monopol
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Obligatorium und Monopol
1. Alle Gebäude im Kanton sind für die nach diesem Gesetz versicherten Gefahren bei der Gebäudeversicherung versichert und dürfen nicht anderweitig versichert werden.