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Art. 28 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Obliegenheiten der Geschädigten

Schadenfall
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Art. 28 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Obliegenheiten der Geschädigten

1. Schäden sind der Gebäudeversicherung unverzüglich nach der Entdeckung zu melden. Schuldhaft verspätet angemeldete Ansprüche werden gekürzt, und nicht innert eines Jahres angemeldete Ansprüche sind verwirkt.

2. Die Versicherten sind verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen. Wird diese Pflicht schuldhaft verletzt, kann die Gebäudeversicherung ihre Versicherungsleistung angemessen kürzen.

3. Am beschädigten Gebäude dürfen ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen werden. Beeinträchtigen solche Veränderungen die Feststellung des Schadens, kann die Gebäudeversicherung die Entschädigung verweigern oder kürzen.

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