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Art. 27 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Rückversicherung

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Art. 27 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Rückversicherung

1. Die Gebäudeversicherung schliesst Rückversicherungsverträge ab, die einen ausreichenden Risikoausgleich bewirken.

2. Sie kann zusammen mit anderen Kantonalen Gebäudeversicherungen als Rückversicherer auftreten und sich an Gefahrengemeinschaften für aussergewöhnliche Risiken beteiligen.

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