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Art. 25 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Prämien: Verjährung

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Art. 25 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Prämien: Verjährung

1. Der Gebäudeversicherung entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien können höchstens für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden.

2. Die Verjährungsfrist für die der Gebäudeversicherung entgangenen Prämien beginnt mit der Mitteilung des Versicherten über den Baubeginn (Art. 15 Abs. 1) oder die Nutzungsänderung (Art. 19 Abs. 1) zu laufen.

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