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Art. 24 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Prämien: Sicherung der Prämien

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Art. 24 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Prämien: Sicherung der Prämien

1. Die Prämienrechnungen sind einem vollstreckbaren Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

2. Für die Prämien besteht am Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 119 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

3. Der Erwerber eines Gebäudes haftet der Gebäudeversicherung für die noch ausstehenden Prämien solidarisch mit dem Veräusserer.

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