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Art. 23 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Prämien: Prämien bei Ausschluss und Nichtaufnahme

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Art. 23 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Prämien: Prämien bei Ausschluss und Nichtaufnahme

1. Wird ein Gebäude teilweise nicht versichert oder teilweise von der Versicherung ausgeschlossen (Art. 14 Abs. 1), ist dennoch die ganze Prämie zu entrichten.

2. Beim Ausschluss aus der Versicherung (Art. 14 Abs. 2) sind die vollständigen Prämien während zwei Jahren seit dem Ausschluss zu entrichten.

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