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Art. 22 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Prämien: Teilprämien

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Art. 22 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Prämien: Teilprämien

1. Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes oder der Prämiensatz oder besteht das Versicherungsverhältnis während eines Teils des Jahres, sind die Prämien anteilmässig zu entrichten. Angebrochene Monate werden voll berechnet.

2. Im Schadenfall sind die Prämien für das ganze laufende Jahr geschuldet.

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