960.100
GebVGLAAB
CH-SH
Art. 21 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Prämien: Bemessungsgrundsätze
Finanzierung
Art. 21 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Prämien: Bemessungsgrundsätze
1. Die Verwaltungskommission setzt die Prämien nach versicherungstechnischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Solidarität unter den Versicherten fest. Eine Änderung der Prämien ist vom Kantonsrat zu genehmigen.
2. Die Prämien und die Erträge des Anlagevermögens müssen ausreichen, um die Schäden zu vergüten, die Betriebsaufwendungen zu decken und ausreichende Reserven zu äufnen.
3. Bei günstigen Rechnungsabschlüssen werden den Versicherten Prämienrabatte gewährt, sofern die Reserven ausreichend sind.