Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
960.100 GebVGLAAB CH-SH

Art. 21 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Prämien: Bemessungsgrundsätze

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Prämien: Bemessungsgrundsätze

1. Die Verwaltungskommission setzt die Prämien nach versicherungstechnischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Solidarität unter den Versicherten fest. Eine Änderung der Prämien ist vom Kantonsrat zu genehmigen.

2. Die Prämien und die Erträge des Anlagevermögens müssen ausreichen, um die Schäden zu vergüten, die Betriebsaufwendungen zu decken und ausreichende Reserven zu äufnen.

3. Bei günstigen Rechnungsabschlüssen werden den Versicherten Prämienrabatte gewährt, sofern die Reserven ausreichend sind.

← Art. 20 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Gebäudeversicherung Art. 22 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →