960.100
GebVGLAAB
CH-SH
Art. 20 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Grundsatz
Finanzierung
Art. 20 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Grundsatz
1. Die Gebäudeversicherung finanziert ihre laufenden Ausgaben durch Prämien und sichert ihre Leistungsfähigkeit durch Reserven und Rückversicherung langfristig ab.
2. Die Mittel der Gebäudeversicherung dürfen nur zur Erfüllung ihres Zwecks verwendet werden.