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Art. 20 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Grundsatz

Finanzierung
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Art. 20 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Grundsatz

1. Die Gebäudeversicherung finanziert ihre laufenden Ausgaben durch Prämien und sichert ihre Leistungsfähigkeit durch Reserven und Rückversicherung langfristig ab.

2. Die Mittel der Gebäudeversicherung dürfen nur zur Erfüllung ihres Zwecks verwendet werden.

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