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Art. 2 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Zweck

1. Jedes Gebäude im Kanton soll umfassend und für eine möglichst günstige Prämie gegen Feuer- und Elementarschäden sowie gegen weitere in diesem Gesetz erwähnte Schäden versichert sein.

2. Die Versicherungsleistung soll ausreichen, um ein Gebäude nach einem Schadenfall instand zu stellen oder wieder aufzubauen.

3. Die Gebäudeversicherung fördert Massnahmen zur Verhütung, Verminderung und Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden.

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