960.100
GebVGLAAB
CH-SH
Art. 19 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Obliegenheiten der Versicherten
Versicherungsverhältnis
Art. 19 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Obliegenheiten der Versicherten
1. Die Versicherten haben der Gebäudeversicherung jede wesentliche Nutzungsänderung innert eines Monats mitzuteilen. Die Gebäudeversicherung passt die Prämien der Gefährdung an.
2. Die Versicherten haben die ihnen zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen; die Verwaltungskommission kann zur Vermeidung von Elementarschäden in begründeten Einzelfällen Beiträge bewilligen.