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Art. 16 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Versicherungswert: Neuwert, Zeitwert und feste Versicherungssumme

Versicherungsverhältnis
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Art. 16 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Versicherungswert: Neuwert, Zeitwert und feste Versicherungssumme

1. Die Gebäude sind zum Neuwert versichert.

2. Wenn sich der Neuwert eines Gebäudes um mehr als die Hälfte vermindert hat, wird es zum Zeitwert versichert.

3. Zu einer festen Versicherungssumme können insbesondere historische Gebäude oder Gebäudeteile versichert werden, die nach einem Schadenfall voraussichtlich nicht in gleicher Ausführung wiederaufgebaut werden.

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