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Art. 14 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Ausschluss aus der Versicherung

Umfang der Versicherung
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Art. 14 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Ausschluss aus der Versicherung

1. Gebäude, die wegen ihres Standortes, ihrer Konstruktion, ihres baulichen Zustandes oder der Art ihrer Benützung ausserordentlich gefährdet sind, können ganz oder für einzelne Gefahren von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen werden, solange die Gefährdung besteht.

2. Bei vollständigem oder teilweisem Ausschluss bleiben die Rechte der Grundpfandgläubiger gemäss Art. 36 gewahrt, längstens jedoch während zwei Jahren seit dem Ausschluss.

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