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Art. 13 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Freiwillige Versicherung

Umfang der Versicherung
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Art. 13 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Freiwillige Versicherung

1. Die Gebäudeversicherung kann gebäudeähnliche Objekte und die unmittelbare Umgebung des Gebäudes gegen die Folgen von Feuer- und Elementarschäden versichern.

2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die freiwillige Versicherung sinngemäss.

3. Die freiwillige Versicherung wird durch Vertrag abgeschlossen und ist beidseitig kündbar.

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