960.100
GebVGLAAB
CH-SH
Art. 13 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Freiwillige Versicherung
Umfang der Versicherung
Art. 13 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Freiwillige Versicherung
1. Die Gebäudeversicherung kann gebäudeähnliche Objekte und die unmittelbare Umgebung des Gebäudes gegen die Folgen von Feuer- und Elementarschäden versichern.
2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die freiwillige Versicherung sinngemäss.
3. Die freiwillige Versicherung wird durch Vertrag abgeschlossen und ist beidseitig kündbar.