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Art. 12 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Versicherte Gebäude

Umfang der Versicherung
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Art. 12 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Versicherte Gebäude

1. Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind gedeckte und auf Dauer erstellte Bauwerke mit benutzbarem Raum.

2. Nicht versichert werden Fahrnisbauten und Gebäude, die einen durch den Regierungsrat festgelegten Mindestversicherungswert nicht erreichen.

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