Art. 11 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Haftungsbeschränkung
Art. 11 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Haftungsbeschränkung
1. Führen ein Feuer- oder Elementarereignis oder herabstürzende Luftfahrzeuge, Luftfracht oder andere Flugkörper zu einer Schädigung der Gebäude in der Umgebung, ist die Entschädigung für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Schäden dieser Art auf die Hälfte der am 31. Dezember des Vorjahres ausgewiesenen Reserven der Gebäudeversicherung begrenzt. Die Gebäudeversicherung richtet Entschädigungen nur aus, sofern nicht Dritte für den Schaden ersatzpflichtig sind.
2. Übersteigen die aus einem Schadenereignis ermittelten Entschädigungen die Haftungslimite gemäss Abs. 1, werden die auf die einzelnen Versicherten entfallenden Entschädigungen anteilsmässig gekürzt.
3. Die Verwaltungskommission kann diese Haftungsbeschränkung anpassen, wenn die Reserven, die Rückversicherung oder eine Änderung des Haftungsrechtes dies erlauben.