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Art. 10 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Ausgeschlossene Schäden

Versicherte Gefahren
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Art. 10 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Ausgeschlossene Schäden

1. Nicht gedeckt sind Schäden an Gebäuden, die direkt oder indirekt entstanden sind durch

a) Massnahmen oder Übungen des Militärs oder von Zivilschutzorganisationen

b) innere Unruhen oder kriegerische Ereignisse

c) Erdbeben, vorbehalten sind Leistungen aus dem Schweizerischen Erdbebenpool

d) Veränderung der Atomkernstruktur

e) Wasser aus Staubecken

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