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952.001 CH-SH

§ 4 Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung) - Versicherung

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§ 4 Pfandleihverordnung · Versicherung

1. Die Pfandgegenstände müssen zum Verkehrswert gegen Elementarschäden, Diebstahl und Sachbeschädigung versichert sein.

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