952.001
CH-SH
§ 2 Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung) - Aufsicht
§ 2 Pfandleihverordnung · Aufsicht
1. Die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe obliegt dem Amt für Justiz und Gemeinden.
2. Dem Amt ist jederzeit Zutritt zu den Geschäftslokalen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen sowie Auskunft über den Geschäftsbetrieb zu gewähren.