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Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung) - Bewilligung

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Öffentlichen Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie gemeinnützigen Unternehmungen kann die Ausübung des Pfandleihgewerbes bewilligt werden.

2. Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen keine Betreibungen und Verlustscheine aufweisen und nicht wegen Delikten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit haben.

1. Die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe obliegt dem Amt für Justiz und Gemeinden.

2. Dem Amt ist jederzeit Zutritt zu den Geschäftslokalen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen sowie Auskunft über den Geschäftsbetrieb zu gewähren.

1. Die Gebühren für die Bewilligungserteilung und die Aufsicht richten sich nach der Verwaltungsgebührenverordnung, wobei § 3 keine Anwendung findet.

1. Die Pfandgegenstände müssen zum Verkehrswert gegen Elementarschäden, Diebstahl und Sachbeschädigung versichert sein.

1. Die Pfandleihanstalt muss ein Pfandleihbuch führen, welches zu jedem Geschäft folgende Angaben enthält

a) Datum des Geschäftsabschlusses

b) Name und Adresse der verpfändenden Person

c) Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und -datum eines amtlichen Ausweises

d) Darlehensbetrag

e) Fälligkeit des Darlehens

f) Zinssatz

g) Beschreibung des Pfandgegenstandes

h) Nummer des Versatzscheines

1. Der Jahreszins für die Darlehensgewährung darf 15 Prozent nicht übersteigen.

2. Ein zusätzliches Entgelt darf nicht erhoben werden.

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Februar 2013 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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