951.200
CH-SH
Art. 7 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank - Inkrafttreten
Schlussbestimmung
Art. 7 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
3. Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.