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Art. 5 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank - Zuständigkeit

Jubiläumsfonds Schaffhauser Kantonalbank
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Art. 5 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank · Zuständigkeit

1. Die Art der Unterstützung, die Verwaltung des Fondsvermögens und die Organisation über die Behandlung von Gesuchen wird in einem vom Bankrat zu erlassenden Reglement festgelegt.

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