951.200
CH-SH
Art. 5 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank - Zuständigkeit
Jubiläumsfonds Schaffhauser Kantonalbank
Art. 5 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank · Zuständigkeit
1. Die Art der Unterstützung, die Verwaltung des Fondsvermögens und die Organisation über die Behandlung von Gesuchen wird in einem vom Bankrat zu erlassenden Reglement festgelegt.