Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.200 CH-SH

Art. 4 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank - Zweck

Jubiläumsfonds Schaffhauser Kantonalbank
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank · Zweck

1. Aus dem Jubiläumsfonds kann die Schaffhauser Kantonalbank Beiträge an nicht kommerzielle Projekte natürlicher und juristischer Personen aus den Bereichen Soziales, Wirtschaft, Kultur und Sport mit Bezug zum Kanton Schaffhausen ausrichten.

2. Zur Erreichung des Fondszweckes stehen die jährlichen Erträge des Fondsvermögens zur Verfügung. Das Vermögen ist grundsätzlich zu erhalten und darf nur ausnahmsweise für Beiträge verwendet werden.

← Art. 3 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank Umfang der Ausschüttung Art. 5 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →