951.200
CH-SH
Art. 4 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank - Zweck
Jubiläumsfonds Schaffhauser Kantonalbank
Art. 4 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank · Zweck
1. Aus dem Jubiläumsfonds kann die Schaffhauser Kantonalbank Beiträge an nicht kommerzielle Projekte natürlicher und juristischer Personen aus den Bereichen Soziales, Wirtschaft, Kultur und Sport mit Bezug zum Kanton Schaffhausen ausrichten.
2. Zur Erreichung des Fondszweckes stehen die jährlichen Erträge des Fondsvermögens zur Verfügung. Das Vermögen ist grundsätzlich zu erhalten und darf nur ausnahmsweise für Beiträge verwendet werden.