Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.200 CH-SH

Art. 3 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank - Herkunft der Mittel

Mittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank · Herkunft der Mittel

1. Bei den Mitteln, die gemäss Art. 2 lit. a und c verwendet werden, handelt es sich um eine Jubiläumsausschüttung der Schaffhauser Kantonalbank aus den Reserven für allgemeine Bankrisiken, für die der Verteilschlüssel von Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Schaffhauser Kantonalbank vom 31. Januar 1983 nicht zur Anwendung gelangt.

2. Die Mittel zur Verwendung gemäss Art. 2 lit. b stammen ebenfalls aus den Reserven für allgemeine Bankrisiken.

← Art. 2 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank Umfang der Ausschüttung Art. 4 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →