951.200
CH-SH
Art. 3 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank - Herkunft der Mittel
Mittel
Art. 3 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank · Herkunft der Mittel
1. Bei den Mitteln, die gemäss Art. 2 lit. a und c verwendet werden, handelt es sich um eine Jubiläumsausschüttung der Schaffhauser Kantonalbank aus den Reserven für allgemeine Bankrisiken, für die der Verteilschlüssel von Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Schaffhauser Kantonalbank vom 31. Januar 1983 nicht zur Anwendung gelangt.
2. Die Mittel zur Verwendung gemäss Art. 2 lit. b stammen ebenfalls aus den Reserven für allgemeine Bankrisiken.