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Art. 2 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank - Verwendung

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Art. 2 Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank · Verwendung

1. Aus diesen Mitteln wird

a) eine Sonderausschüttung von Fr. 40'000'000.00 an den Kanton getätigt

b) ein Jubiläumsfonds Schaffhauser Kantonalbank mit einem Anfangsvermögen von Fr. 15'000'000.00 errichtet und

c) den Schaffhauser Gemeinden ein Betrag von höchstens Fr. 10'000'000.00 ausgerichtet

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