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Umfang der Ausschüttung

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Mittel

1. Aus Anlass des 125-Jahr-Jubiläums ihres Bestehens schüttet die Schaffhauser Kantonalbank einen Betrag von höchstens Fr. 65'000'000.00 aus.

Mittel

1. Aus diesen Mitteln wird

a) eine Sonderausschüttung von Fr. 40'000'000.00 an den Kanton getätigt

b) ein Jubiläumsfonds Schaffhauser Kantonalbank mit einem Anfangsvermögen von Fr. 15'000'000.00 errichtet und

c) den Schaffhauser Gemeinden ein Betrag von höchstens Fr. 10'000'000.00 ausgerichtet

Mittel

1. Bei den Mitteln, die gemäss Art. 2 lit. a und c verwendet werden, handelt es sich um eine Jubiläumsausschüttung der Schaffhauser Kantonalbank aus den Reserven für allgemeine Bankrisiken, für die der Verteilschlüssel von Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Schaffhauser Kantonalbank vom 31. Januar 1983 nicht zur Anwendung gelangt.

2. Die Mittel zur Verwendung gemäss Art. 2 lit. b stammen ebenfalls aus den Reserven für allgemeine Bankrisiken.

Jubiläumsfonds Schaffhauser Kantonalbank

1. Aus dem Jubiläumsfonds kann die Schaffhauser Kantonalbank Beiträge an nicht kommerzielle Projekte natürlicher und juristischer Personen aus den Bereichen Soziales, Wirtschaft, Kultur und Sport mit Bezug zum Kanton Schaffhausen ausrichten.

2. Zur Erreichung des Fondszweckes stehen die jährlichen Erträge des Fondsvermögens zur Verfügung. Das Vermögen ist grundsätzlich zu erhalten und darf nur ausnahmsweise für Beiträge verwendet werden.

Jubiläumsfonds Schaffhauser Kantonalbank

1. Die Art der Unterstützung, die Verwaltung des Fondsvermögens und die Organisation über die Behandlung von Gesuchen wird in einem vom Bankrat zu erlassenden Reglement festgelegt.

Beitrag an die Schaffhauser Gemeinden

1. Der Beitrag an die Schaffhauser Gemeinden gemäss Art. 2 lit. c beläuft sich auf Fr. 125.00 pro Einwohner (Stand 31. Dezember 2007).

Schlussbestimmung

1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

3. Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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