951.100
CH-SH
Art. 7 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank - Geschäftsbereich
Geschäftsbereich
Art. 7 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank · Geschäftsbereich
1. Die Kantonalbank tätigt im Rahmen ihres Zweckes alle banküblichen Geschäfte.
2. Geschäfte mit dem Ausland sind nur zulässig, wenn der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen.