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Art. 7 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank - Geschäftsbereich

Geschäftsbereich
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Art. 7 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank · Geschäftsbereich

1. Die Kantonalbank tätigt im Rahmen ihres Zweckes alle banküblichen Geschäfte.

2. Geschäfte mit dem Ausland sind nur zulässig, wenn der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen.

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