Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.100 CH-SH

Art. 5 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank - Grundkapital

Grundkapital und weitere Betriebsmittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank · Grundkapital

1. Der Staat stellt der Kantonalbank das erforderliche Grundkapital zur Verfügung, dessen Höhe durch Beschluss des Kantonsrates festgesetzt wird.

2. Die Kantonalbank hat dem Staat die Selbstkosten für die Beschaffung und Verzinsung dieses Kapitals zu vergüten.

← Art. 4 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank Rechtsform Art. 6 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →