951.100
CH-SH
Art. 5 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank - Grundkapital
Grundkapital und weitere Betriebsmittel
Art. 5 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank · Grundkapital
1. Der Staat stellt der Kantonalbank das erforderliche Grundkapital zur Verfügung, dessen Höhe durch Beschluss des Kantonsrates festgesetzt wird.
2. Die Kantonalbank hat dem Staat die Selbstkosten für die Beschaffung und Verzinsung dieses Kapitals zu vergüten.