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Art. 33 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank - Gewinnverwendung

Rechnungsabschluss, Reingewinn, Reserven
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Art. 33 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank · Gewinnverwendung

1. Der nach Vornahme der erforderlichen Abschreibungen und Rückstellungen sowie nach Verzinsung des Grundkapitals verbleibende Reingewinn ist nach Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnvortrags wie folgt zu verwenden

1. 20 bis 40% werden der allgemeinen gesetzlichen Reserve der Kantonalbank zugewiesen

2. Der verbleibende Anteil wird an die Staatskasse vergütet

2. Bei der Festlegung des jeweiligen Anteils der Zuweisung an die allgemeine gesetzliche Reserve ist in erster Linie der nachhaltigen Entwicklung und Positionierung sowie der Risikosituation der Kantonalbank angemessen Rechnung zu tragen.

3. Höhere Reservezuweisungen zur Konsolidierung der Kantonalbank können nötigenfalls durch den Kantonsrat beschlossen werden.

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