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Art. 32 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank - Jahresrechnung, Rechnungsjahr

Rechnungsabschluss, Reingewinn, Reserven
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Art. 32 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank · Jahresrechnung, Rechnungsjahr

1. Die Jahresrechnung ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen und nach soliden kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.

2. Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres.

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