951.100
CH-SH
Art. 32 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank - Jahresrechnung, Rechnungsjahr
Rechnungsabschluss, Reingewinn, Reserven
Art. 32 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank · Jahresrechnung, Rechnungsjahr
1. Die Jahresrechnung ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen und nach soliden kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.
2. Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres.