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Art. 3 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank - Zweck

Rechtsform, Zweck, Staatsgarantie
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Art. 3 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank · Zweck

1. Die Kantonalbank hat den Zweck, der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Kantons zu dienen, einerseits durch die Befriedigung ihrer Kredit- und Geldbedürfnisse, andererseits durch die Ermöglichung einer sicheren Anlage ihrer Ersparnisse und Kapitalien.

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