951.100
CH-SH
Art. 3 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank - Zweck
Rechtsform, Zweck, Staatsgarantie
Art. 3 Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank · Zweck
1. Die Kantonalbank hat den Zweck, der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Kantons zu dienen, einerseits durch die Befriedigung ihrer Kredit- und Geldbedürfnisse, andererseits durch die Ermöglichung einer sicheren Anlage ihrer Ersparnisse und Kapitalien.