941.401
CH-SH
§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung)
§ 3 Sprengstoffverordnung
1. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.