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§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung)

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§ 3 Sprengstoffverordnung

1. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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