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§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Öffentliche Waagen

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§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Öffentliche Waagen

1. Das Volkswirtschaftsdepartement führt ein Verzeichnis der Waagen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Diese öffentlichen Waagen sind entsprechend zu bezeichnen.

2. Das Volkswirtschaftsdepartement legt reglementarisch den Rahmen für die Benützungsgebühren fest. Innerhalb dieses Rahmens sind die Besitzer und Besitzerinnen öffentlicher Waagen zur Regelung der Benützungsgebühren befugt. Diese Benützungsgebühren sind zusammen mit dem Gebührenrahmen, der vorliegenden Verordnung und den Waagzeiten bei jeder öffentlichen Waage zur Einsicht aufzulegen.

3. Für jede Wägung wird unentgeltlich ein Waagschein ausgestellt. Für jeden zusätzlichen Waagschein kann eine Entschädigung von Fr. 2.00 erhoben werden.

4. Über sämtliche Wägungen sowie über die dafür erhobenen Gebühren ist eine Kontrolle zu führen, in die das Eichamt jederzeit Einsicht nehmen kann.

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