941.292
CH-SH
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Eichmeister / Eichmeisterin
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Eichmeister / Eichmeisterin
1. Der Regierungsrat ernennt einen Eichmeister oder eine Eichmeisterin als Leiter oder Leiterin des Eichamtes. Er oder sie muss den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Anforderungen genügen.
2. Der Eichmeister oder die Eichmeisterin erfüllt alle sich aus dem Bundesrecht ergebenden Aufgaben.
3. Das Volkswirtschaftsdepartement bestimmt die Verantwortlichkeiten des Eichmeisters oder der Eichmeisterin und regelt die Stellvertretung.