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§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Verfahren, Rechtsschutz

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§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Verfahren, Rechtsschutz

1. Auf das Bewilligungsverfahren finden die Bestimmungen der eidgenössischen Risikoaktivitätengesetzgebung Anwendung.

2. Übertretungen gegen Art. 15 RiskG werden von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden gemäss der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 verfolgt und beurteilt.

3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971.

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