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§ 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Gebühren

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§ 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Gebühren

1. Die Gebühren für die Bewilligungserteilung richten sich nach Art. 23 RiskV.

2. Gebühren und Auslagen für im Zusammenhang mit dem Vollzug der eidgenössischen Risikoaktivitätengesetzgebung stehende Amtshandlungen, die durch die bundesrechtliche Regelung nicht abgedeckt werden, sind nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu erheben.

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