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§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Kontrollen und Meldepflichten

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§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Kontrollen und Meldepflichten

1. Die Fachstelle Sport hat die für das Anbieten von Risikoaktivitäten geltenden Vorschriften zu überwachen und Verstösse von Personen, für die ein anderer Kanton zuständig ist, an dessen Bewilligungsbehörde weiterzuleiten.

2. Es ist befugt, bei gewerbsmässigen Anbietern von Risikoaktivitäten Kontrollen durchzuführen.

3. Es kann die Schaffhauser Polizei und andere kantonale Behörden zur Mitwirkung beim Vollzug heranziehen.

4. Strafuntersuchungsbehörden, Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der Fachstelle Sport festgestellte Verstösse mitzuteilen.

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