935.521
LGVRFVL
CH-SH
§ 9 Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV) - Widerruf und Rückforderung
Zuständigkeit und Berichterstattung
§ 9 Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV · Widerruf und Rückforderung
1. Beitragszusagen können teilweise oder ganz widerrufen werden, wenn sie missbräuchlich erwirkt wurden, die zeitgerechte Unterbreitung einer aussagekräftigen Abrechnung über das Projekt nach erfolgter Aufforderung unterbleibt oder bei missbräuchlichem Verhalten nach der Zusage.
2. Ein Widerruf ist insbesondere möglich, wenn
a) im Gesuch falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden
b) das Projekt anders als vorgestellt verwirklicht wurde
c) finanzielle Mittel offensichtlich unsachgemäss eingesetzt wurden
d) Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt wurden
3. Erbrachte Leistungen können unter den gleichen Voraussetzungen teilweise oder ganz zurückgefordert werden.