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§ 8 Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV) - Form der Leistungen

Zuständigkeit und Berichterstattung
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§ 8 Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV · Form der Leistungen

1. Leistungen aus dem Lotteriegewinnfonds können als Barleistung oder als Defizitgarantie mit festgelegtem Höchstbetrag ausgerichtet werden und mit Auflagen oder Bedingungen versehen sein. Sie können als Gesamtzahlung oder in Raten ausgerichtet werden. Im Rahmen von befristeten Leistungsvereinbarungen können Rahmenkredite gewährt werden.

2. Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Leistungen noch auf eine bestimmte Form der Ausrichtung.

3. Eine Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von zwei Jahren, soweit keine andere Frist festgelegt wurde.

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