935.521
LGVRFVL
CH-SH
§ 6 Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV) - Ausnahmen
Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen
§ 6 Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV · Ausnahmen
1. Leistungen für wohltätige Zwecke, namentlich für humanitäre Hilfsaktionen oder für die Katastrophenhilfe, bedürfen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 nicht.
2. Beiträge für wohltätige Zwecke können in zeitlich dringlichen Fällen ungeachtet der Erfordernisse von § 4 und der Voraussetzungen von § 5 ausgerichtet werden.