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§ 6 Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV) - Ausnahmen

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§ 6 Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV · Ausnahmen

1. Leistungen für wohltätige Zwecke, namentlich für humanitäre Hilfsaktionen oder für die Katastrophenhilfe, bedürfen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 nicht.

2. Beiträge für wohltätige Zwecke können in zeitlich dringlichen Fällen ungeachtet der Erfordernisse von § 4 und der Voraussetzungen von § 5 ausgerichtet werden.

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