§ 5 Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV) - Weitere Voraussetzungen
§ 5 Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV · Weitere Voraussetzungen
1. Finanzielle Beiträge können ausgerichtet werden für Projekte, Vorhaben oder Trägerschaften
a) die einen klaren Bezug zum Kanton Schaffhausen aufweisen
b) die von überregionaler, interkantonaler oder gesamtschweizerischer Bedeutung sind
2. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat angemessene Eigenleistungen zu erbringen und Bemühungen zur Erschliessung weiterer Beiträge Dritter, insbesondere der Gemeinden, auf deren Gebiet ein Projekt umgesetzt wird, zu unternehmen. Die Ausrichtung von Beiträgen kann an Auflagen und Bedingungen, insbesondere an die Bedingung der finanziellen Beteiligung Dritter, geknüpft werden.
3. Startbeiträge an Institutionen oder Einrichtungen können nur gewährt werden, wenn für die Anschlussfinanzierung ein genügender Nachweis erbracht ist.
4. Der Nachweis für die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin.